Viele Arbeitnehmer, die oft mit dem Dienstwagen auf der Straße unterwegs sind, kennen das Problem: Durch unterschiedliche, unvorhersehbare Verzögerungen, wie zum Beispiel eine Vollsperrung der Autobahn, können Geschäftstermine nicht eingehalten werden. Schlimmer ist allerdings, dass dadurch eventuell auch die erlaubte Arbeitszeit überschritten wird. Die Arbeitnehmer stehen dann vor der Frage, ob sie sich ein Hotelzimmer nehmen müssen. Wer übernimmt in diesem Fall die Kosten und können die letzten Kilometer vielleicht trotzdem gefahren werden? Kommt es auf der Rückfahrt zu einem Unfall, zahlt die Versicherung dann den Schaden?
Während Angestellte sich an die gesetzlichen Mindestruhezeiten halten müssen, gibt es bei Selbstständigen noch keine vergleichbaren Regelungen. Das heißt, dass sie theoretisch auch länger am Steuer sitzen dürfen. Verstößt hingegen ein Arbeitgeber gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, muss er mit einem Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro rechnen. Wenn dadurch auch die Gesundheit eines Angestellten gefährdet wird – beispielsweise bei einem Unfall–, kann auch eine Freiheitsstrafe möglich sein.
Die Tageslenkzeit entspricht der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit. 10 Stunden dürfen jedoch nur an zwei Tagen in der Woche erreicht werden, ansonsten gelten 9 Stunden als Begrenzung. Damit sind alle Fahrertätigkeiten gemeint, bei denen sich das Fahrzeug bewegt. Muss an einer Ampel, einer Bahnschranke, an einer Kreuzung oder aufgrund eines Staus ungewöhnlich lange gehalten werden, wird dies nicht der sogenannten Lenkzeit, sondern der Arbeitszeit im Allgemeinen zugerechnet.
Wenn er alleine auf der Straße unterwegs ist, muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden mindestens 11 zusammenhängende Stunden Pause machen. Das bedeutet, dass er diese Zeit zur freien Verfügung hat und keine beruflichen Maßnahmen ergreift. Werden einige Stunden als Beifahrer im Fahrzeug geruht oder geschlafen, gelten diese nicht als Ruhezeiten. Grundsätzlich können sie aber im Dienstwagen verbracht werden.