So gegensätzlich wie Sommer und Winter sind auch die zwei Gesichter einer Mahnung: Aus Verbrauchersicht vermittelt deren Erhalt einen negativen Beigeschmack, aus Unternehmersicht trägt sie zur Absicherung des finanziellen Fundaments bei. Nachfolgend erhalten Sie einen Querschnitt über Charakter und Wirkungsweise von Mahnungen.
Gute Leistung rechtfertigt eine fristgerechte Bezahlung. Kommt dieser Grundsatz durch Überschreiten des Zahlungsziels ins Wanken, ist eine Mahnung angebracht. Auf diesem Weg soll der Schuldner auf freundliche Art und Weise an seine Zahlungspflicht erinnert werden. Es macht Sinn, die Fälligkeit grundsätzlich in den AGB zu verankern – und darauf entsprechend hinzuweisen. Ein weiterer Grund zur Mahnung besteht, wenn sich die Fälligkeit kalendermäßig bestimmen lässt.
Wurde hinsichtlich des Zahlungstermins keine Regelung getroffen, ist eine Mahnung erforderlich, damit sich der Schuldner mit deren Erhalt im Zahlungsverzug befindet. Erst dann können Forderungen für Verzugsschäden oder -zinsen erhoben werden.
Nicht notwendig ist die Mahnung gegenüber Unternehmern, da hier der Zahlungsverzug 30 Tagen ab Rechnungsdatum automatisch eintritt.
Das Mahnverfahren selbst unterliegt keinen gesetzlichen Vorschriften. Es steht Ihnen frei, wie viele Mahnungen Sie dem Kunden zukommen lassen. Üblicherweise werden zwei bis drei Schriftstücke an den Schuldner zugestellt. Der Zeitabstand sollte zwischen sieben bis zehn Tagen liegen, damit dem Schreiben der notwendige Nachdruck beiliegt.
Einen Formzwang gibt es nicht, dennoch sollte die Mahnung schriftlich erfolgen und deutlich erkennbar sein, nummerieren Sie daher die jeweilige Mahnstufe. Unbedingt aufzuführen sind der ursprüngliche Rechnungsbetrag, sowie die Rechnungsnummer mit Datum.
Verdeutlichen Sie Ihr Anliegen in freundlichem Ton und weisen auf weitere Kosten wie Mahngebühren hin. Wichtig ist die Gewährung von Zahlungsfristen und der Hinweis, dass das Verfahren nach der dritten Mahnung an ein Inkassounternehmen oder Anwalt weitergeleitet wird.
Mahnungen hegen zwar die Gefahr, Geschäftsbeziehungen zu belasten, dennoch ist ein nachhaltig wirtschaftendes Unternehmen dazu angehalten, sein künftiges Fortbestehen mit einer leistungsgerechter Bezahlung abzusichern.